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Die Vergabe eines Bauauftrags erfolgte im zugrunde liegenden Sachverhalt ausschließlich nach dem Kriterium des günstigsten Preises. Zugleich waren Nebenangebote nicht nur zugelassen; der Auftraggeber hatte zur Einreichung kostensparender Nebenangebote ausdrücklich aufgefordert. In der Vergabepraxis ist diese Kombination üblich. Nebenangebote werden auch dann, wenn der Preis allein entscheidet, zugelassen und gewertet.
Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat vorliegend mit nur einem Satz auf den Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG verwiesen und festgestellt, dass die Wertung von Nebenangeboten – trotz ihrer ausdrücklichen Zulassung – im zu entscheidenden Fall bereits deswegen ausscheidet, weil als Zuschlagskriterium allein der Preis genannt war.
Anmerkung:
Dem Wortlaut sowohl von Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG als auch von Art. 36 Abs. 1 Richtlinie 2004/17/EG ist zu entnehmen, dass Auftraggeber Nebenangebote nur bei Aufträgen berücksichtigen dürfen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden. Das OLG Koblenz (Beschluss vom 26.07.2010 – 1 Verg 6/10) sieht das Problem hingegen nicht und hat jüngst – wie viele vor ihm – die Wertung von Nebenangeboten unbeanstandet gelassen, obwohl der Preis das einzige Zuschlagskriterium war. Wie bei den Mindestanforderungen ist in den nächsten Monaten eine intensive Debatte in Rechtsprechung und Literatur zu erwarten. Ggf. muss der BGH eine endgültige Lösung herbeiführen.
(Bernd Düsterdiek)
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