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Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die Entsorgung von kommunalem Abfall EU-weit ausgeschrieben. Der Auftraggeber teilte mit, er werde den Zuschlag an Mindestbieter A erteilen. B lag an zweiter Stelle, sein Preis war um etwa 15 % höher als der von A. Bieter B rügte, dass die Preise des A nicht auskömmlich seien und deshalb der Zuschlag auf dessen Angebot nicht erteilt werden dürfe. Der Auftraggeber half der Rüge nicht ab. B stellte daraufhin einen Nachprüfungsantrag und erhielt Einsicht in die Vergabeakten. Hier ist festgehalten, dass sich der Auftraggeber von A dessen Kalkulation hatte vorlegen lassen und auf dieser Grundlage die Auskömmlichkeit der von A angebotenen Preise bejaht hatte. Im Vergabevermerk stand außerdem, dass die in der Kalkulation berechneten Kosten wegen Rundungsfehlern geringfügig von seinen Angebotspreisen abwichen (zum Beispiel 1 016,40 Euro statt 1 016,41 Euro). B ist der Auffassung, dass das Angebot des A hätte wegen Unvollständigkeit und unzutreffender Preisangaben ausgeschlossen werden müssen.
Das OLG Düsseldorf hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Das Angebot des Bieters A musste nicht wegen fehlender wesentlicher Preisangaben nach § 25 Nr. 1 Abs. 1a i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A 2006 ausgeschlossen werden. A habe in seinem Angebot die Preise vollständig eingetragen und so angegeben, wie er sie auch kalkuliert habe. Die geringfügigen Unterschiede zwischen kalkuliertem und angebotenem Preis resultierten daraus, dass der Bieter intern mit drei Stellen hinter dem Komma kalkuliert habe, im Rahmen seines Angebots aber nur zwei Stellen nach dem Komma angegeben hatte. Die hieraus entstehenden Rundungsdifferenzen sind, so das OLG Düsseldorf, hinzunehmen.
(Bernd Düsterdiek, 21.12.2010)
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