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Ausschlaggebend sei, ob der öffentliche Auftraggeber als Fördermittelempfänger davon ausgehen durfte, seine Vergabeentscheidung sei richtig. Stellt sich die vergaberechtliche Beurteilung zumindest als „diskussionswürdig" dar, dürfe sie dem Fördermittelempfänger nicht als schwerer Vergaberechtsverstoß zur Last gelegt werden.
Zudem sei eine Rückforderung von Fördermitteln ausgeschlossen, wenn der Fördermittelgeber von dem Vergaberechtsverstoß Kenntnis hatte und dennoch die Fördermittel gewährte.
Damit stützt das OLG Düsseldorf die Auffassung des VG Potsdam (Urteil vom 17.08.2010, AZ: 3 K 1283/05), wonach nur schwere Vergaberechtsverstöße fördermittelrechtlich relevant sind. Dem öffentlichen Aufraggeber stehe bei seiner Vergabeentscheidung ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Dieser dürfe nicht durch den Fördermittelgeber eingeschränkt werden.
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