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Dem Beschluss zufolge darf der Zuschlag für Briefdienste nicht von einer Erklärung des Bieters abhängig gemacht werden, Briefzusteller nach den Löhnen der Postmindestlohnverordnung zu vergüten. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass ein privates Briefzustellunternehmen nicht als unzuverlässig ausgeschlossen werden darf, weil es sich weigert, Postmindestlöhne zu bezahlen. Angesichts der – noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.12.2008 – 1 B 13.08), in der es die Nichtigkeit der vorgenannten Verordnung feststellte, dürfe die Zuverlässigkeit eines Bieters wegen Nichtbezahlung von Mindestlöhnen nicht in Frage gestellt werden. Das OLG Düsseldorf hat ferner unterstrichen, dass die Vergabestelle die Einhaltung von Postmindestlöhnen auch nicht als zusätzliches vergabefremdes Ausschlusskriterium nach § 97 Abs. 4 GWB definieren dürfe. Postmindestlöhne beruhen nämlich auf einer Verordnung, die nicht – wie vom GWB vorgeschrieben – als ein förmliches Gesetz gilt. Wir werden an dieser Stelle über die weitere Entwicklung zur Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg unterrichten.
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