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Schlechte Erfahrungen aus vorangegangenen Aufträgen berechtigen nicht per se zum weitergehenden Ausschluss eines Bieters. Vielmehr ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, weil der Bieter Anspruch auf eine ordnungsgemäße Prüfung seiner Eignung hat.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt waren Postzustellungsaufträge für Gerichte und Staatsanwaltschaften ausgeschrieben. Das OLG Frankfurt hatte unter anderem die Frage zu klären, ob das Angebot einer Bieterin, deren Eignung zunächst auf der zweiten Wertungsstufe bejaht wurde, im Rahmen der weiteren Wertung wegen schlechter Erfahrungen bei einem früheren Dienstleistungsauftrag auszuschließen ist.
Das OLG Frankfurt hat diese Frage verneint. Obwohl die Ausschreibungsunterlagen diese Möglichkeit ausdrücklich vorsahen, hat die Vergabestelle bei der Wertung die im Rahmen eines früheren Dienstleistungsvertrags mit der Bieterin gemachten negativen Erfahrungen in einzelnen Gerichtsbezirken nicht berücksichtigt. Vielmehr hat sie deren Eignung im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums zunächst uneingeschränkt bejaht.
An eine derartige Entscheidung ist die Vergabestelle gebunden. Sie ist daran gehindert, im weiteren Verlauf des Verfahrens von ihrer ursprünglichen Beurteilung abzurücken und bei unveränderter Sachlage die Bietereignung nachträglich zu verneinen. Vorstehendes gilt allerdings dann nicht, wenn die Eignung zwingend zu verneinen und das Angebot wegen fehlender Eignung auszuschließen ist (Ermessensreduzierung).
Aus den oben genannten Gründen war dies jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Vergabestelle hatte erst nachträglich vereinzelte Stellungnahmen von Gerichtspräsidenten und eine mehr oder weniger beispielhafte Aufzählung aufgetretener Beanstandungen vorgelegt, deren Berechtigung im Einzelnen bestritten wurde. Einige Beschwerden waren auch nur allgemein gehalten. Einen zwingenden Ausschlussgrund konnte daher der Senat nicht ableiten. Eine gewisse Fehlerquote im Rahmen der Postzustellung (145 von über 500 000 Zustellungen) sei schließlich bei keinem Auftragnehmer zu vermeiden.
Anmerkung:
Das OLG Frankfurt hat offen gelassen, ob die vorgetragenen Beanstandungen ausgereicht hätten, um das Angebot bereits auf der zweiten Wertungsstufe (Eignungsprüfung) unter Ausübung des der Vergabestelle zustehenden Ermessens wegen Unzuverlässigkeit der Bieterin auszuschließen. Angesichts der relativ geringen Anzahl der Beanstandungen ist die Frage – vor allem wegen der restriktiven Rechtsprechung zu diesem Eignungsmerkmal – wohl eher zu verneinen.
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