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1. Alleinige Adressaten der Vorabinformation über die beabsichtigte Auftragserteilung nach § 13 VgV sind die am Vergabeverfahren beteiligten Bieter.
2. Bewerber, die lediglich mit einem Teilnahmeantrag ihr Interesse an dem Auftrag bekunden, haben keinen Anspruch auf Erteilung dieser Information.
3. Das Informationsrecht der Teilnehmer ist auf die Mitteilung der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung nach § 27a Nr. 1 VOB/A beziehungsweise VOL/A beschränkt. Seine Verletzung begründet jedoch keine Nichtigkeitsfolge nach § 13 S. 6 VgV.
1. Sachverhalt
Ein kommunalen Verkehrsunternehmen (Vergabestelle) schrieb einen Auftrag für die Lieferung von elektronischen Fahrscheindruckern für Omnibusse im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Neben anderen Herstellern rechte auch ein kaufmännisches Einzelunternehmen fristgerecht einen Teilnahmeantrag ein, der jedoch nicht alle erforderlichen Unterlagen enthielt. Nachdem das Einzelunternehmen nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert worden war, beanstandete es gegenüber der Vergabestelle die Nichtzulassung zum Verhandlungsverfahren. Die Vergabestelle verwies in ihrer Antwort auf die Unvollständigkeit des Teilnahmeantrags und erteilte schließlich den Auftrag an einen Bieter, ohne das Einzelunternehmen vorab über die beabsichtigte Zuschlagserteilung informiert zu haben. Daraufhin stellte das Einzelunternehmen einen Nachprüfungsantrag.
2. Entscheidung
Ohne Erfolg! Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, weil das Vergabeverfahren zuvor durch rechtswirksame Erteilung des Zuschlags beendet worden ist. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, Teilnehmer, die nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind, und damit keinen Bieterstatus erlangt haben, vor Zuschlagserteilung nach § 13 S. 1 VgV zu informieren. Sinn und Zweck dieser Vorabinformation bestehen darin, die am Verfahren teilnehmenden, aber nicht für die Auftragserteilung vorgesehenen Bieter, die Angebote erstellt und abgegeben haben, vor einer überraschenden Entscheidung der Vergabestelle zu schützen. Bewerber, die lediglich ein Interesse an der Teilnahme am Vergabeverfahren bekundet haben, fallen nicht in den Schutzbereich dieser Vorschrift. Dafür spricht auch der eindeutige Wortlaut von § 13 S. 1 VgV, der ausdrücklich den Begriff „Bieter“ verwendet. Die Bewerber sind jedoch nicht völlig rechtlos gestellt, da sie die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung gemäß § 27a VOB/A beziehungsweise VOL/A auf schriftlichen Antrag von der Vergabestelle in Erfahrung bringen, gegebenenfalls rügen und noch vor Zuschlagserteilung ein entsprechendes Nachprüfungsverfahren einleiten können.
3. Praxishinweis
Das OLG Karlsruhe widerspricht mit seiner Entscheidung der Rechtsauffassung des OLG Dresden (Beschluss vom 16.10.2001 – WVerg 07/01) und der Vergabekammer Baden-Württemberg (Beschluss vom 23.01.2003 - 1 VK 70/02). Danach soll eine Vorabinformationspflicht nach § 13 S. 1 VgV gegenüber den Bewerbern jedenfalls dann bestehen, wenn diese nur deshalb keine Bieterstellung erlangt haben, weil sie rechtswidrig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sind. Diese Auffassung ist jedoch mit dem OLG Karlsruhe abzulehnen, da sie den eindeutigen Wortlaut von § 13 S. 1 VgV verkennt und darüber hinaus das Informationsrecht des Bewerbers nach § 27a Nr. 1 VOB/A beziehungsweise VOL/A unberücksichtigt lässt. [Quelle: IBR 2008, S. 766]
(AZ: III/1 608-22 Norbert Portz, 09.12.2008)
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