|
Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb die Vergabestelle im Offenen Verfahren Abfallbeseitigungsleistungen aus. Nach Auswertung der Angebote wollte sie den Zuschlag an die Beigeladene – eine Bietergemeinschaft – vergeben. Die Antragstellerin rügte, dass das Angebot der Beigeladenen nicht kostendeckend sei. Sie, die Antragstellerin, habe als derzeit führendes Entsorgungsunternehmen viele Vorteile bei der Angebotskalkulation berücksichtigen können. Zudem beabsichtige das Angebot des erstplazierten Bieters, die Antragstellerin vom Markt zu verdrängen. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie hat ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass die Vergabekammer hätte ermitteln müssen, ob die Erstplazierte ein Unterkostenangebot in Verdrängungsabsicht abgegeben habe. Dies sei zu vermuten, weil jedes Mitglied der Bietergemeinschaft für sich die ausgeschriebene Leistung erbringen könne.
Das OLG Karlsruhe hat den Nachprüfungsantrag im Hinblick auf diese Rüge als unzulässig abgewiesen.
Der Vortrag enthalte keine tatsächlichen Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A 2006. Der Antragstellerin wäre der Tatsachenvortrag möglich und zumutbar gewesen, da sie die Preise der ausgeschriebenen Leistung selbst kalkuliere und auch die Angebotshöhe der Antragstellerin kannte. Sie wäre daher in der Lage gewesen, die angebliche Unauskömmlichkeit näher zu begründen.
Zur Begründetheit hat das OLG zudem ausgeführt, dass ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung grundsätzlich voraussetzt, dass der angegebenen Gesamtpreis derart eklatant vom an sich angemessenen Preis abweiche, dass die Unangemessenheit ohne detaillierte Überprüfung „sofort ins Auge falle“. Eine erhebliche Differenz zwischen dem zu überprüfenden und dem nächst höheren Angebot allein reiche nicht aus. Hinzu komme, dass der niedrigere Preis auch wettbewerblich nicht begründet sein dürfe.
Vorliegend habe die Vergabestelle die Auskömmlichkeit des Angebots der Bestplazierten geprüft und im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nicht feststellen können, dass das Angebot aus betriebswirtschaftlicher oder rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei. Weitere Anhaltspunkte für eine Marktverdrängung lagen ebenfalls nicht vor.
Anmerkung:
Ungeachtet der Frage, ob § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A 2006 drittschützende Wirkung hatte, hat das OLG unterstrichen, dass die Unangemessenheit eines Unterkostenangebots ohne detaillierte Überprüfung sofort ins Auge fallen sollte. Eine erhebliche Differenz zwischen dem zu überprüfenden und dem nächst höheren Angebot reicht allein nicht aus, um einen ungewöhnlich niedrigen Preis anzunehmen. Öffentlichen Auftraggebern ist daher anzuraten, im Falle des Verdachts auf ein Unterkostenangebot eine detaillierte Überprüfung der Grundlagen des Angebots vorzunehmen. Hierbei ist es durchaus legitim, sich seitens des Bieters auch die Urkalkulation vorlegen zu lassen. Im Ergebnis hat der Auftraggeber einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.
|