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1. Sachverhalt
Das Land Rheinland-Pfalz schreibt die Teilverfüllung der beiden Gewässer X und Y aus. Nach der Leistungsbeschreibung dürfen die Arbeiten bei Y erst nach Herstellung des Schüttkörpers bei X begonnen werden. Der von der Baufirma erstellte und mit dem Angebot vorgelegte Bauzeitenplan (BZP) sieht vor, dass die Arbeiten bei X drei Monate nach denen bei Y erfolgen sollen. Die Vergabekammer verpflichtet den Auftraggeber zum Ausschluss des Angebots. Hiergegen wendet sich die Firma.
2. Entscheidung
Ohne Erfolg! Der Ausschluss des Angebots erfolge zu Recht, da es wegen der erheblichen Abweichung von der Ausschreibung nicht wertungs- und zuschlagsfähig war. Laut Leistungsverzeichnis sind die Arbeiten am Gewässer Y unmissverständlich erst nach denen am Gewässer X auszuführen. Dies hatte auch die Baufirma so aufgefasst, da sie sich auf ein versehentliches Vertauschen der Gewässerzeichnungen berief. Sie hatte die Arbeiten jedoch genau in der umgekehrten Reihenfolge angeboten. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht im Wege der Auslegung. Der Bauzeitenplan ist Teil der empfangsbedürftigen Willenserklärung „Angebot“. Diese ist nach § 133 BGB so auszulegen, wie sie der Auftraggeber verstehen musste (objektiver Empfängerhorizont). Weder aus dem sonstigen Inhalt des Angebots noch aus den ebenso zu berücksichtigenden außerhalb dieser Erklärung liegenden Umständen konnte der AG schließen, dass das Angebot entgegen seinem Wortlaut ausschreibungskonform war. Insbesondere mussten sich ihm die mit dem umgekehrten Bauablauf angeblich verbundenen Erschwernisse (zum Beispiel schwierige Anfahrt und Umsetzung der Maschinen) auch nicht mit der Folge aufdrängen, das für ihn ein „Dreher“ im Bauzeitenplan erkennbar gewesen wäre. Er kannte ja die Kalkulation der Baufirma gar nicht.
3. Praxishinweis
Das OLG bezweifelt zu Recht, ob die rein inhaltliche Abweichung im geforderten Bauzeitenplan eine „Änderung an den Verdingungsunterlagen“ darstellt. Vom sprachlichen Verständnis her wird man dies eher verneinen müssen. Das Zurückgreifen der Vergabekammern auf den formalen Ausschlussgrund „Änderung an den Verdingungsunterlagen“ (VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 2, § 25 Nr. 1 Abs. 1b) erklärt sich jedoch daraus, dass die VOB/A für Angebote, bei denen erst im Rahmen der inhaltlichen Prüfung Abweichungen festgestellt werden - insbesondere auch für unzureichende Nebenangebote -, keinen gesonderten Ausschlussgrund enthält. Dieser Rückgriff widerspricht aber dem geforderten stufenweisen Vorgehen bei der Wertung (zunächst formelle Prüfung, dann Prüfung der Eignung und anschließend des eigentlichen Angebotsinhalts). [Quelle: IBR 2008, S. 750]
(AZ: III/1 608-22 Norbert Portz, 09.12.2008)
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