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Dem Beschluss zufolge darf ein öffentlicher Auftraggeber die Verantwortung für die Vergabe nicht an einen Sachverständigen übertragen. Auch ein Projektsteuerungsbüro kann nicht die Wertungs- und Zuschlagsentscheidung für den Auftraggeber durchführen. Sobald ein Projektsteuerungsbüro für einen öffentlichen Auftraggeber tätig wird, muss der Auftraggeber den Zuschlagsvorschlag des Büros durch einen billigenden Prüfungsvermerk und mit verantwortlicher Unterschrift zum Ausdruck bringen.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein öffentlicher Auftraggeber ein Projektsteuerungsbüro für die Durchführung einer Auftragsvergabe eingeschaltet. Die Vergabe wurde von einem Bieter angegriffen. Das OLG München hat festgestellt, dass die Vergabeunterlagen lediglich den Zuschlagsvorschlag des Projektsteuerungsbüros enthielten, der Vergabeakte war weder eine Wertung noch eine Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers zu entnehmen.
Das OLG München hat moniert, dass weder ein formeller Vergabevermerk noch ein Vermerk über die Wertung oder über die Zuschlagsentscheidung vorlag. Ohne einen Vergabevermerk könne – auch bei SKR-Vergaben – das vergaberechtliche Transparenzgebot nicht eingehalten werden. Es sei somit dem öffentlichen Auftraggeber zwar nicht verwehrt, sich bei der Durchführung der Ausschreibung der Hilfe von Sachverständigen beziehungsweise Projektsteuerungsbüros zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig sei es allerdings, die Verantwortung für die Vergabe an einen Sachverständigen komplett zu delegieren.
Letzteres sei ureigenste Pflicht und Verantwortung des öffentlichen Auftraggebers. Dieser könne den vergaberechtlichen Anforderungen durchaus nachkommen, etwa durch entsprechende Genehmigungen zu Wertungs- und Zuschlagsvorschlägen des privaten Büros durch einen billigenden Prüfvermerk mit verantwortlicher Unterschrift. Im zugrunde liegenden Sachverhalt fehlte ein entsprechender Vermerk.
Anmerkung:
Die Entscheidung des OLG München unterstreicht, dass der öffentliche Auftraggeber ein Vergabeverfahren eigenverantwortlich durchführen muss. Zwar kann er sich privater Dritter bedienen. Grundsätzlich müssen jedoch alle wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens eigenverantwortlich getroffen werden. Dies betrifft insbesondere die Wertung der Angebote sowie die Zuschlagsentscheidung.
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