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Problem/Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Bieter das Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs noch im Rahmen der Angebotsphase angreifen kann, wenn er meint, dass der siegreiche Bieter zu Unrecht präqualifiziert wurde. Im vorliegenden Fall beschafft der Auftraggeber einen komplexen Auftrag über Beratung, Lieferung und Installation von Systemtechnik für zwei Regionalleitstellen. Der Auftraggeber führt dabei ein Nichtoffenes Verfahren nach der VOVA durch.
Die präqualifizierten Bewerber erhalten eine Anforderung zur Angebotsabgabe. Den Kreis der präqualifizierten Bewerber macht der Auftraggeber dabei nicht bekannt, so dass die Bewerber nicht wissen, wer noch zum Bieterkreis gehört. Nach der Wertung liegt Bieter A an erster, Bieter B an dritter Stelle. Durch die Vorabmitteilung nach § 13 VgV erfährt B, dass A den Zuschlag erhalten soll. Dies hält B für vergaberechtswidrig. A hätte gar nicht präqualifiziert werden dürfen, da er nicht über die geforderten Referenzen verfügt. Das OLG Schleswig hatte darüber zu entscheiden, ob B diese Rüge in der Angebotsphase noch erheben kann.
Entscheidung:
Bieter B kann noch in der Angebotsphase rügen, dass Bieter A präqualifiziert wurde. Denn er hat erst durch die Vorabmitteilung erfahren, dass Bieter A zum Kreis der präqualifizierten Bewerber gehört. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Auftraggeber den Kreis der präqualifizierten Bewerber nach der Präqualifikation offen legt und darüber informiert, inwieweit er deren Eignung (Referenzen) dabei geprüft hat.
Praxishinweis
Zur gleichen Thematik ist auf einen aktuellen Beschluss der VK Sachsen vom 14.04.2008 - 1/SVK/013-08 zu verweisen. Die VK Sachsen hatte entschieden, dass sich ein im Auswahlverfahren erfolgreicher Bewerber gegen eine rechtswidrige Auswahl anderer Bewerber wenden kann. Voraussetzung ist dabei aber nach der VK Sachsen, dass der antragstellende Bieter auch Vergabeverstöße in der zweiten Verfahrensstufe darlegt. Der bloße Verweis, ein ebenfalls zur Verhandlung aufgeforderter Bieter habe vergaberechtswidrig erfolgreich den Teilnahmewettbewerb abgeschlossen, sei nicht ausreichend.
Für die Auftraggeber, bedeutet der Beschluss, dass zu empfehlen ist, den Kreis der Bieter allen Bewerbern, die den Teilnahmewettbewerb überstehen, bekannt zu geben. Denn hierdurch werden Rügefristen in Lauf gesetzt. Auch sollte der Auftraggeber die präqualifizierten Bewerber darüber informieren, dass er die Eignung aller Bewerber geprüft und für ausreichend befunden hat. Diese Informationen sind ein wichtiger Schritt hin zu einer störungsfreien Vergabe. Denn nach Abschluss der Präqualifikation wird ein präqualifizierter Bewerber nur sehr selten unverzüglich rügen, dass ein Mitbewerber zu Unrecht präqualifziert wurde. Nach Abschluss der Angebotsphase ist dies allerdings ganz anders, wenn die Wertung nicht das aus Sicht des Bieters gewünschte Ergebnis erbracht hat.
(Norbert Portz, 15. 10. 2008)
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