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Im zugrunde liegenden Sachverhalt wandte sich der unterlegene Bieter in einem Offenen Verfahren um die Vergabe von Bohrkernentnahmen auf Landesstraßen gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot eines Konkurrenten. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass dieses Unternehmen die für die Ausführung erforderliche Leistungsfähigkeit nicht nachweisen könne. Der Bestbieter verfüge nicht über ausreichendes Personal und habe auch keinen geeigneten Nachunternehmer angeboten. Das OLG Schleswig kam zu einer anderen Einschätzung. Die Dokumentation habe vorliegend festgehalten, dass das Unternehmen des Bestbieters eine einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung erwarten lasse. Die personelle Leistungsfähigkeit dürfe auch im Hinblick auf noch zusätzlich einzustellendes Personal bejaht werden. Entscheidend sei danach, ob bei Auftragsdurchführung die erforderliche Anzahl qualifizierter Mitarbeiter zur Verfügung stehe. Die geäußerten Zweifel des Rechtsschutzsuchenden, dass der Bestbieter „technisch und praktisch“ außerstande sei, den Auftrag allein, also ohne Nachunternehmer abzuwickeln, laufe letztlich darauf hinaus, diesem unzutreffende Angaben zu unterstellen. Anmerkung: Der Entscheidung des OLG Schleswig ist im Ergebnis zu folgen. Zurecht kann einem Unternehmen nicht pauschal die Leistungsfähigkeit abgesprochen werden, weil es für Auftragsausführungen gegebenenfalls weiteres Personal einstellen muss. Dies wird in der Praxis, insbesondere bei umfangreicheren (Bau-) Vorhaben, häufig der Fall sein. Die Grenze der Geeignetheit wird allerdings dann erreicht sein, wenn ein Bieter, sei es aufgrund eigener oder über Nachunternehmer einzureichender Nachweise, seine Fachkunde für die Ausführung nicht mehr belegen kann. Insoweit kommt es auf eine konkrete Prüfung des Einzelfalls an.
(Bernd Düsterdiek, 08.08.2007)
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