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Im zugrunde liegenden Sachverhalt lag bei der Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen das Angebot des an zweiter Stelle liegenden Entsorgungsunternehmens preislich um mehr als zwanzig Prozent über dem Erstplatzierten. Die unterlegene Konkurrentin möchte diese Beauftragung verhindern. Sie argumentiert, dass das Angebot des an erster Stelle liegenden Unternehmens ein Unterkostenangebot darstelle und daher ausgeschlossen werden müsse.
Die Vergabekammer Münster hat den Nachprüfungsantrag abgewiesen. Ein subjektives Recht auf Ausschluss eines Unterkostenangebots stehe Bietern nicht zu. Diese hätten indes ein subjektives Recht darauf, dass der Auftraggeber im Rahmen einer vollständigen Wertung ein Niedrigpreisangebot dahingehend überprüfe, ob eine wirtschaftliche und ordnungsgemäße Ausführung gewährleistet sei.
Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A darf der Zuschlag nicht auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilt werden, wenn dessen Preis in einem Missverhältnis zu der zu erbringenden Leistung steht. Nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf – Beschluss vom 23.01.2008 - Verg 36/07) hat die Vergabestelle die Angemessenheit der Preise zu prüfen, wenn der Abstand zwischen dem Erstplatzierten und dem nächstplatzierten Angebot eines Bieters mehr als zwanzig Prozent beträgt. Maßgeblich ist hierbei der Gesamtpreis, nicht dagegen die einzelnen Leistungspreise. Die danach im vorliegenden Fall erforderliche Prüfung der Angemessenheit der Preise hatte der Auftraggeber nach Auffassung der Vergabekammer in ausreichender Weise vorgenommen, da er sich eingehend mit den üblichen Marktpreisen beschäftigt und daraufhin die Auskömmlichkeit der Angebotspreise bejaht hatte.
Anmerkung:
Stellt eine Vergabestelle das Vorliegen eines Unterkostenangebots fest, so reicht dies allein nicht, um es auszuschließen. Verschiedene Gründe können nämlich einen Bieter dazu bewegen, bei einem bestimmten Auftrag ausnahmsweise keinen auskömmlichen Preis zu verlangen. Ergibt daher die Prüfung, dass ein Anbieter auch zu niedrigen Preisen zuverlässig und vertragsgerecht leisten wird, darf er ohne Weiteres auf ein derartiges Angebot den Zuschlag erteilen. Eine Zuschlagserteilung wird regelmäßig nicht möglich sein, wenn eine ordnungsgemäße und qualitätsvolle Leistungserbringung nicht sichergestellt werden kann. Erforderlich ist mithin immer eine Prüfung des Einzelfalls.
(Bernd Düsterdiek, 18.03.2010)
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