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Diese erste Entscheidung einer Vergabekammer nach Aufdeckung des Feuerwehrbeschaffungskartells bringt vor allem Klarheit in zwei Punkten:
Zur Verantwortung von 100%igen Tochterfirmen der Kartellanten
„Die Beigeladene als 100%ige Tochter des Mutterunternehmens in xxxxxx kann sich nicht unter Berufung auf die Eigenständigkeit ihres Unternehmens und ein anderes Marktsegment von jeglicher Verantwortung frei zeichnen. Es ist durch die Absprachen der Markt für Feuerwehrfahrzeuge insgesamt betroffen (z. B. wurden Marktübersichten über alles erstellt). Auch ist davon auszugehen, dass die inhabergeführte Mutterfirma als Gesellschafterin der Beigeladenen nicht nur einmal jährlich einen Geschäftsbericht erhält, sondern durchaus Einfluss auf das Geschäft nimmt, jedenfalls jederzeit nehmen kann. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Mutterfirma 100 % der Gesellschaftsanteile hält. Zum anderen bestand zumindest im Jahr 2009, in dem das Preis- und Quotenkartell noch bestand, gemäß den veröffentlichen Jahresabschlüssen Geschäftsführeridentität. xxxxxx, der sich im Bußgeldverfahren vor dem Bundeskartellamt geständig eingelassen hat, war im Geschäftsjahr 2009 Geschäftsführer sowohl bei der Beigeladenen, bei ihrem Mutterunternehmen sowie bei deren Komplementär (Quelle: Elektronischer Bundesanzeiger). Die Möglichkeit der Einflussnahme des Mutterunternehmens ist also sowohl auf Gesellschafterebene gegeben als auch über die Personengleichheit auf Geschäftsführerebene. Schließlich sind die Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auch nicht durch Zeitablauf „getilgt“. Bis zur streitbefangenen Vergabe sind maximal 1,5 Jahre vergangen, so dass sie ohne jeden Zweifel für die Frage der Zuverlässigkeit zu berücksichtigen sind.
Entsprechend hat das OLG Celle entschieden, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen kann, wenn gegen dessen Organ (Geschäftsführer) ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen ergangen ist und die Taten einen „überschaubaren“ Zeitraum zurückliegen. Bei der Ermessensentscheidung über den Ausschluss können auch solche Taten berücksichtigt werden, die die Geschäftsführer für andere Firmen der Firmengruppe begangen haben (OLG Celle, Urteil vom 26.11.1998, Az. 14 U 283/97).“
Zur Prognose der Zuverlässigkeit (Selbstreinigung)
„Die weiteren Erwägungen der Antragsgegnerin sind weitgehend zutreffend, jedoch nicht vollständig. Für die Prognose der Zuverlässigkeit war es, wie oben bereits ausgeführt, richtig, auf personelle Vorsorgemaßnahmen (sog. „Selbstreinigung“) abzustellen. Allerdings durfte sich die Antragsgegnerin nicht mit einem knappen Satz in der Eigenerklärung des Mutterunternehmens der Beigeladenen zufrieden geben. Die Aussage: „Darüber hinaus haben wir in unserem Unternehmen Maßnahmen getroffen, um auch in Zukunft wettbewerbskonformes Verhalten sicherzustellen“, ist völlig unzureichend. Die Antragsgegnerin muss konkrete Informationen zur „Selbstreinigung“ (z. B. Austausch von Geschäftsführern) haben, um diesen Aspekt als für die Beigeladene positiv in ihre Erwägungen einzustellen. Zudem sind Informationen zu Plänen des Mutterunternehmens für eine Schadenswiedergutmachung einzuholen sowie – da Preiskartelle im Raum stehen – Einsicht in die Urkalkulation der Beigeladenen zu nehmen. Die Antragsgegnerin beschafft langjährig Feuerwehrfahrzeuge für Kommunen, es ist durchaus denkbar, dass sie aus der Urkalkulation Erkenntnisse gewinnen kann.“
Der Entscheidungstext kann bei Interesse unten als PDF-Dokument abgerufen werden.
Der Beschluss der Vergabekammer ist mittlerweile rechtskräftig. Die Haltung der Vergabekammer zu den vorgenannten Punkten bestätigt die Hinweise, welche der DStGB in den vergangenen Wochen auch an seine Mitgliedsverbände weitergeleitet hat. Weitere Informationen zum Feuerwehrbeschaffungskartell finden sich im Übrigen ebenfalls auf diesen Internetseiten (s. Rubrik "Aktuelles").
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