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Dem Beschuss zufolge kann eine stichprobenartige Prüfung von vorgelegten Referenzen ausreichend sein. Die Prüfung der Eignung eines Bieters beinhalte grundsätzlich eine Ermessensentscheidung der Vergabestelle, die im Rahmen einer Vergabenachprüfung nur eingeschränkt kontrolliert werden könne.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein öffentlicher Auftraggeber Bauleistungen für eine Saunaanlage sowie für eine Therme europaweit im Offenen Verfahren ausgeschrieben. In den Verdingungsunterlagen forderte er von den Bietern Referenzen über vergleichbare Bauvorhaben. Ein Bieter gab ein Angebot ab und führte vierzig Referenzobjekte auf, die er bereits für andere Bäder und Thermen umgesetzt hatte. Die Vergabestelle nahm sich drei Referenzobjekte im Rahmen der Eignungsprüfung näher vor und setzte sich mit diesen drei Auftraggebern in Verbindung. Alle drei berichteten von Problemen und empfahlen der Vergabestelle, diesen Bieter nicht zu beauftragen. Die Vergabestelle schloss daraufhin den Bieter aus. Dieser wehrte sich gegen seinen Ausschluss und wies darauf hin, dass die Vergabestelle lediglich drei Referenzen geprüft habe.
Die Vergabekammer hält die Prüfung der Vergabestelle indes für ausreichend und hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
Die Entscheidung, ob ein Bieter geeignet, also ausreichend fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sei, sei eine Ermessensentscheidung, die die Vergabekammer nur eingeschränkt überprüfen könne. Telefonische Nachfragen einer Vergabestelle bei vom Bieter benannten Referenzauftraggebern seien grundsätzlich ein zulässiges Mittel der Prüfung. Dass die Vergabestelle nur drei von vierzig angebotenen Referenzen geprüft habe, sei ebenso nicht zu beanstanden. Drei negative Urteile von Referenzauftraggebern reichten für eine negative Prognose aus. Die Vergabestelle sei nicht gehalten, weitere Referenzen zu prüfen. Die Vergabestelle müsse nicht umfassend nachprüfen, inwieweit ein negatives Urteil tatsächlich berechtigt war und ob den Bieter tatsächlich eine Schuld am negativen Verlauf einer Referenzbaustelle treffe.
Anmerkung:
Die Entscheidung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz ist aus Sicht öffentlicher Auftraggeber zu begrüßen, braucht eine Vergabestelle der Entscheidung zufolge doch nur wenige Referenzen zu überprüfen. Kommunalen Auftraggebern ist gleichwohl anzuraten, sich hinsichtlich der Bietereignung ein umfassendes Gesamtbild zu machen und die Eignungsprüfung nicht auf „Fragmente“ zu begrenzen.
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