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Ist in einer Leistungsbeschreibung die Formulierung „eine fehlende, falsch oder unvollständig ausgefüllte Produktbeschreibung führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren“ aufgenommen, führt das unvollständige Ausfüllen einer mit Angebotsabgabe vorzulegenden Beschreibung zum zwingenden Ausschluss vom dem Vergabeverfahren. Auftraggeberseitig besteht aufgrund der Selbstbindung kein Wahlrecht für eine andere Handhabung. Das Entschließungsermessen ist auf Null reduziert.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Auftraggeber die Lieferung von Tausalz ausgeschrieben. Nach den Verdingungsunterlagen war mit dem Angebot eine vollständig ausgefüllte Produktbeschreibung einzureichen (s. o.). Die Produktbeschreibung des Bieters war indes nicht vollständig. Es fehlten Angaben unter anderem zu den Zusatzstoffen des Salzes. Der Auftraggeber schloss das Angebot des Bieters aus, allerdings aus anderen Gründen. Hiergegen wehrte sich der Bieter. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Zudem habe der Bieter im Jahr zuvor ein Angebot gleicher Art vorgelegt und einen Auftrag erhalten. Auf diese Vergabepraxis habe er vertrauen dürfen.
Die Vergabekammer hat die Rechtsauffassung des Bieters zurückgewiesen. Das Angebot war vorliegend auch in Folge der unvollständig ausgefüllten Produktbeschreibung auszuschließen. Der Auftraggeber hatte die Vorlage der vollständig ausgefüllten Produktbeschreibung eindeutig als Mindestbedingung formuliert. Mindestbedingungen sind vom Bieter und Auftraggeber zwingend zu berücksichtigen.
Der Auftraggeber ist mit den Mindestbedingungen zudem eine Selbstbindung eingegangen. Dieser Selbstbindung hat er sich zu unterwerfen. Daher war das grundsätzlich im Vergaberecht eröffnete Entschließungsermessen vorliegend auf Null reduziert. Der Bieter konnte auch nicht auf die Fortsetzung der bisherigen Vergabepraxis des Auftraggebers vertrauen, da ein Zuschlag auf ein unvollständiges (Vorjahres-)Angebot ebenfalls gegen geltendes Vergaberecht verstoßen hätte.
Anmerkung:
Die Vergabekammer Sachsen hat unterstrichen, dass ein Angebot, das Mindestbedingungen nicht berücksichtigt, zwingend von der weiteren Wertung auszuschließen ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Auftraggeber auf den drohenden Ausschluss hingewiesen hat. Öffentlichen Auftraggebern ist mit Blick auf die regelmäßig eintretende Selbstbindung zu empfehlen, Angaben, die nicht zwingend sein sollen, als solche zu kennzeichnen.
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