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Im zugrunde liegenden Sachverhalt vergab ein Auftraggeber Bauleistungen für einen Neubau im Offenen Verfahren. Dabei gingen keine annehmbaren Angebote ein. Vor diesem Hintergrund hob der Auftraggeber das Verfahren auf und führte gemäß § 3a Nr. 6a VOB/A ein anschließendes Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung durch. Hierbei forderte der Auftraggeber auch Unternehmen zur Angebotsabgabe auf, welche im Offenen Verfahren zwar die Verdingungsunterlagen abgefordert, jedoch keine Angebote abgegeben hatten. Hierzu gehörte auch der Bieter A, der den Zuschlag im Verhandlungsverfahren erhalten sollte. Hiergegen wandte sich ein weiterer Bieter B.
Die VK Sachsen hat sich im Ergebnis der Auffassung des Bieters B angeschlossen. In ein Verhandlungsverfahren, das seine Grundlagen in § 3a Nr. 6a VOB/A hat, dürfen nur Bieter einbezogen werden, die in vorausgegangenen Verfahren ein Angebot abgegeben haben und fachkundig, leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Dem Beschluss zufolge ist es, anders als beispielsweise im Falle des § 3a Nr. 6b VOB/A, nicht zulässig, den Kreis der Bieter zu erweitern.
Anmerkung:
Der Beschluss verdeutlicht, dass die §§ 3a Nr.6a und 6b VOB/A unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen haben. Werden in einem Vergabeverfahren keine annehmbaren Angebote abgegeben und führt der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren nach § 3a Nr. 6a VOB/A durch, dürfen nur Bieter an diesem Verhandlungsverfahren beteiligt werden, die auch in den vorangegangenen Verfahren ein Angebot abgegeben haben und die fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig sind.
(Bernd Düsterdiek, 22.02.2008)
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