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Solch ein Sachverhalt kann aber nur angenommen werden, wenn die niedrigeren Preise einzelner Positionen durch entsprechende Erhöhungen bei anderen Positionen abgedeckt werden.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt schriebe eine Kommune im Jahr 2008 die Sammlung, den Transport und die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung einschließlich Behältergestellung für einen Vertragszeitraum von zwei Jahren als Dienstleistungsauftrag aus. Als Zuschlagskriterium wurden das wirtschaftlichste Angebot in Bezug auf die Kriterien Preis pro Behälterentleerung und Mietpreis benannt.
Das Angebot des Erstbietenden war beim Preis pro Behälterentleerung das Günstigste, es sah bei der Behältermiete den Preis „0,00 Euro“ vor. In der seitens der Kommune wegen dieses Preises durchgeführten Aufklärung gab der Erstbietende an, er sehe dann keine Behältermiete vor, wenn Behälter aus seinem Bestand verwendet werden. Diese seien nämlich bereits abgeschrieben, jedoch noch in technisch einwandfreiem Zustand und in ausreichender Zahl vorhanden.
Ein unterlegener Bieter verfolgte wegen dieser Preisangabe den Ausschluss des Angebots wegen unzulässiger Mischkalkulation.
Die VK Schleswig-Holstein hat unterstrichen, dass eine unzulässige Mischkalkulation immer nur dann vorliegt, wenn ein sogenanntes „Abpreisen“ bestimmter ausgeschriebener Leistungen auf einem extrem niedrigen Preis oder ein Preis von „0,00 Euro“ vorliege und zugleich ein sogenanntes „Aufpreisen“ der Einheitspreise anderer Positionen erfolge.
In diesem Fall verpreise ein Bieter nicht die nach der Ausschreibung zu verpreisenden Leistungen ordnungsgemäß, sondern „verstecke“ einzelne abgefragte Leistungen in der Gesamtheit des Angebots. Dagegen sei es für die Vollständigkeit der Preisangabe ohne Belang, ob der geforderte Einheitspreis vom marktüblichen Preis abweise oder sogar unterhalb der Selbstkosten eines Bieters liege und ggf. unauskömmlich sei.
Angebote, die sich an einem bestimmten Preisniveau bzw. an Marktpreisen orientierten, könne ein Auftraggeber nicht verlangen. Zwar sei vorliegend davon auszugehen, dass ein Abpreisen der Behältermiete vorliege. Der Erstbietende habe in der Aufklärung jedoch dargelegt, dass er keine Umlegung dieser geringfügigen Kosten auf andere Position vorgenommen habe. Daher fehle es an einem „Aufpreisen“, so dass keine unzulässige Mischkalkulation vorliege.
Anmerkung:
Die VK Schleswig-Holstein hat die Rechtsprechung zu unzulässigen Mischkalkulationen noch einmal bestätigt.
Dies bedeutet, dass Angebote lediglich dann von der Wertung auszuschließen sind, wenn erkennbar Einheitspreise einzelner Leistungen in Mischkalkulationen auf andere Leistungspositionen umgelegt werden. Städten und Gemeinden ist in Zweifelsfällen immer anzuraten, eine Angebotsaufklärung vorzunehmen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass ein Vergabeverfahren nachträglich wegen unzulässiger Mischkalkulation aufgehoben wird.
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