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Dem Beschluss zufolge werden Rettungsdienstleistungen nach dem BayRDG 2009 auf die Durchführenden des Rettungsdienstes (Leistungserbringer) in Form einer Dienstleistungskonzession übertragen. Die Einräumung einer Dienstleistungskonzession unterfällt nicht dem förmlichen Vergaberecht nach dem GWB.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt führte ein privater Rettungsdienstunternehmer im Auftrag eines Rettungszweckverbands den Rettungsdienst durch. Der Verband kündigte den Vertrag zum 31.12.2008 und wollte bis zum Abschluss eines besonderen rettungsdienstlichen Auswahlverfahrens interimsweise zwei Hilfsorganisationen mit der Fortführung des Rettungsdienstes bis 15.04.2009 formlos beauftragen. Dies rügte der private Rettungsdienstunternehmer als vergaberechtswidrig.
Seine Rüge hatte jedoch keinen Erfolg. Die Vergabekammer ist der Auffassung, dass die Übertragung des Rettungsdienstes auf Leistungserbringer nach dem BayRDG 2009 nicht dem Vergaberecht unterfällt.
Die Beauftragung der Leistungserbringer erfolge in Form einer Dienstleistungskonzession, die nicht in den Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB falle. Der Auftraggeber zahle dem Leistungserbringer kein Entgelt. Er räume ihm lediglich das Recht ein, seine Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zu verwerten. Mit ihnen habe er nach dem BayRDG eine gesonderte Entgeltvereinbarung auszuhandeln. Der Leistungserbringer übernehme auch das für eine Konzession erforderliche Betriebsrisiko. Nach Art. 34 BayRDG schließe er den Entgeltvertrag mit den Krankenkassen jährlich im Voraus auf Basis eines Kostenanschlags. Falle ein Fehlbetrag beim Leistungserbringer an, gehe das nach dem Gesetz zulasten des Leistungserbringers.
Anmerkung:
Die Vergabekammer Südbayern hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des BGH vom 01.12.2008 (X ZB 31/08) vorliegend nicht einschlägig sei. Der BGH-Entscheidung hatte das so genannte Submissionsmodell nach sächsischem Recht zugrunde gelegen. Die Vergabekammer hat darüber hinaus angemerkt, dass die BGH-Entscheidung ihrerseits gegen Verfassungsrecht verstoße. Der BGH lasse die verfassungsrechtlichen Kompetenzregelungen für das GWB und das Rettungsdienstrecht als Gefahrenabwehrrecht außer Acht. Der Bundesgesetzgeber sei nicht befugt, die Einbindung Dritter in den Rettungsdienst durch das GWB zu regeln.
Die Entscheidung der Vergabekammer Südbayern belegt, dass die rechtlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Übertragung von Rettungsdiensten noch nicht behoben sind. Inwieweit die Argumentation der Vergabekammer Südbayern hinsichtlich einer Dienstleistungskonzession tatsächlich trägt, bleibt abzuwarten. Bedenken können etwa hinsichtlich der Frage angemeldet werden, ob die Leistungserbringer tatsächlich ein Betriebsrisiko übernehmen. In diesem Zusammenhang könnte Art. 34 Abs. 7 S. 3 BayRDG eine Rolle spielen, nach dem Gewinne und Verluste (= Ergebnis) im Folgejahr grundsätzlich auszugleichen sind. Vor dem aufgezeigten Hintergrund bleibt die weitere rechtliche Entwicklung abzuwarten.
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