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1. Sorgfältige Planung und präventive Maßnahmen Eine sorgfältige Planung bei der Auftragsvergabe hilft Kosten einzusparen. Neben der fundierten Kenntnis des Vergaberechts gehört hierzu insbesondere auch bei kleineren Gemeinden die Auswahl und Kontrolle qualifizierter Büros zur Vorbereitung und Durchführung der Vergabe. Dies betrifft insbesondere Ingenieurbüros, bei komplexeren Vergabeverfahren kann allerdings auch die Rechtsberatung durch qualifizierte Rechtsanwälte angeraten sein. Daneben sollten die Kommunen sowohl von der Möglichkeit der Einschaltung von Sachverständigen (§ 7 VOB/A, § 6 VOL/A und § 6 VOF) als auch von der Inanspruchnahme der Auftragsberatungsstellen Gebrauch machen. Diese in allen Bundesländern bestehenden Auftragsberatungsstellen verstehen sich als ehrliche Makler zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern.
Aus Gründen der Ermöglichung eines innovativen und breiten Wettbewerbs sollten Bieter darüber hinaus verstärkt zur Abgabe von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit kostensparender Leistungsausführung aufgefordert werden.
2. Gemeinsame Vergabe von Aufträgen durch mehrere Kommunen Kommunen können sich zum Zwecke der Kosteneinsparung zu einer Einkaufsgemeinschaft zusammenschließen, um so günstigere Konditionen bei den privaten Auftragnehmern zu erhalten. Dem Zusammenschluss mehrerer kleinerer und mittlerer Gemeinden kommt nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 12. Mai 1998 die Privilegierung des § 5 c GWB (Gemeinsamer Einkauf von Waren) zugute, deren Sinn und Zweck es u.a. ist, dass diese Gemeinden im Vergleich zu Großstädten nicht wesentlich teurer einkaufen müssen.
3. Veröffentlichung von Ausschreibungen Da komplette Ausschreibungen in den regionalen Tageszeitungen mit einer vollständigen Bekanntmachung in der Regel hohe Kosten verursachen, geben viele Gemeinden in den Tageszeitungen nur einen kurzen Hinweis auf den Auftrag bekannt. Die vollständige Bekanntmachung erfolgt bei einem entsprechenden Hinweis in der Tageszeitung sodann in einem kostengünstigeren amtlichen Veröffentlichungsblatt. Als solche kostengünstige Veröffentlichungsorgane kommen insbesondere der Submissionsanzeiger in Hamburg, der Subreport Verlag Schawe in Köln sowie das Bundesausschreibungsblatt in Düsseldorf in Betracht.
Um Wettbewerbsbeschränkungen zu Lasten der Bieter zu verhindern, die mit einem mittelbaren Zwang zur Bestellung der jeweiligen Veröffentlichungsorgane verbunden sein könnte, sollten folgende Möglichkeiten berücksichtigt werden:
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1.
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Die Gemeinden geben in den üblichen Bekanntmachungsblättern nur den Hinweis auf eine Ausschreibung bekannt, der komplette Ausschreibungstext wird aber über einen kostenlosen Faxabruf interessierten Bietern bereitgestellt. |
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2.
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Die Gemeinden weisen in den üblichen Bekanntmachungsorganen auf die Ausschreibung als solches hin. Der gesamte Ausschreibungstext wird über Internet allen interessierten Bietern zugänglich gemacht. Anstelle des Internet-Zugangs bei der Gemeinde könnte auch eine private Datenbank mit diesen Unterlagen treten (z. B. Planungsbüro, Ingenieurbüro). |
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Ausschreibungen, deren Volumen die EG-Schwellenwerte überschreitet, müssen darüber hinaus europaweit beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, Rue, mercier L-2985 Luxemburg 1, bekanntgemacht werden. Das Amt veröffentlicht diese Ausschreibungen kostenlos.
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