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Während grundsätzlich bei der Verletzung von Vergabeverstößen seitens des Bieters ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) sich auf Ersatz des Vertrauensschadens (Portokosten, Kalkulationsaufwendungen etc.) beschränkt, kann der Bieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 1993, S. 214), die am 08. September 1998 in vier Grundsatzurteilen bestätigt wurde, in Ausnahmefällen auch das positive Interesse ersetzt verlangen. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass der Bieter darlegen und beweisen kann, dass er bei ordnungsgemäßem Verhalten der Kommune den Zuschlag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhalten hätte.
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