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1. Geltung nur oberhalb der Schwellenwerte Das am 01. Januar 1998 in Kraft getretene Vergaberechtsänderungsgesetz (§§ 97 bis 129 GWB) beinhaltet für den Bieter im Gegensatz zur nationalen Rechtsschutzregelung einen erhöhten Rechtsschutz. Der Bieter hat erstmalig ein gesetzlich normiertes subjektives Recht auf Einhaltung der Vergabebestimmungen durch die Kommune. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Vergaberechtsänderungsgesetz nur oberhalb der EG-Schwellenwerte gilt. Diese betragen für:
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Bauleistungen: 5 Mio. € |
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Liefer- und Dienstleistungen: 200 000 € |
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2. Eckpunkte der Neuregelungen Die Neuregelungen durch das Vergaberechtsänderungsgesetz lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Bei einer Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch den Bieter kommen als ausschließliche Nachprüfungsinstanzen die Vergabekammern sowie in zweiter Instanz das Oberlandesgericht zum Tragen. Die im nationalen Bereich für die Kommunen bestehenden Vergabeprüfstellen werden nur noch fakultativ durch die Länder eingerichtet.
Hat ein Bieter bei einem Vergabeverstoß des Auftraggebers auf seinen Antrag hin ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet, darf der Auftraggeber nach Zustellung dieses Nachprüfungsantrags an ihn einen Zuschlag nicht erteilen. Ein dennoch erteilter Zuschlag ist nichtig (automatische Aussetzung des Zuschlags). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist allerdings darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Wird dem Auftraggeber vor der Vergabekammer oder dem Oberlandesgericht ein Vergabeverstoß nachgewiesen, kann der benachteiligte Bieter einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch gegen den Auftraggeber geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen hat und das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten, diese aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz - also insbesondere solche auf entgangenen Gewinn - können hinzukommen.
Allerdings ist der Bewerber und Bieter aus dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, einen von ihm im Vergabeverfahren erkannten Vergabeverstoß unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber bereits im Verfahren zu rügen. Rügt er einen erkannten Vergabeverstoß nicht, führt dies zur Unzulässigkeit seines Nachprüfungsantrags. Ein Antrag des Bieters ist außerdem dann unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Vergabekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung bekannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
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(Norbert Portz)
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