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Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Kommunen erfolgt durch den Abschluss privater Verträge mit den Unternehmen. Gleichwohl sind die Kommunen als öffentliche Auftraggeber an bestimmte Regelungen gebunden, die eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung bei der Beschaffung ihrer Lieferungen und Leistungen sicherstellen sollen. Diese besonderen Bindungen bei der Auftragsvergabe sind den Kommunen auf der Grundlage der Gemeindehaushaltsverordnungen, entsprechender Ländererlasse sowie von europäischen Vergaberichtlinien vorgegeben. Hiernach haben die Kommunen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen entweder die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) oder aber die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zwingend anzuwenden.
Bei der VOB und der VOL ist zwischen den Teilen A und B zu unterscheiden. Während die Teile A beider Verdingungsordnungen Regelungen bis zum Vertragsschluss enthalten, enthalten die Teile B der VOB und der VOL Regelungen über die Vertragsdurchführung und Leistungsstörungsfälle. Die VOB enthält zusätzlich noch einen Teil C, indem die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) wiedergegeben sind. Die VOF enthält als seit dem 01.11.1997 geltende neue Verdingungsordnungen keinen Teil B und regelt damit ausschließlich die Vergabe freiberuflicher Leistungen oberhalb der EG-Schwellenwerte bis zum Vertragsschluss.
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