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Eine Abgrenzung der drei Verdingungsordnungen ist schon deswegen notwendig, weil z. B. die VOB einerseits und die VOL andererseits unterschiedliche Gewährleistungsfristen beinhalten. Während nach der VOB 2002 eine grundsätzliche Gewährleistungsfrist für Bauwerke von nunmehr vier Jahren vorgegeben ist (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B), soll für die von der VOL erfassten Leistungen die BGB-Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gelten (§ 14 Nr. 4 VOL/B).
Die VOB gilt nach § 1 VOB/A nur für Bauleistungen. Bauleistungen sind hiernach Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird. Der Bauleistungsbegriff umfasst auch Arbeiten an einem Grundstück. Bauleistungen sind u.a.:
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Arbeiten zur Errichtungen einer baulichen Anlage |
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Arbeiten an einer bestehenden Anlage |
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Abbrucharbeiten |
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Garten- und Landschaftsarbeiten |
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Ausschachtungsarbeiten |
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Lieferung und Einbau maschineller oder elektrotechnischer Teile (z. B. Aufzüge), wenn die Teile durch eine feste Verbindung Bestandteil der baulichen Anlage selbst werden. |
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Alle anderen Lieferungen und Leistungen unterliegen grundsätzlich der VOL: Neben Warenlieferungen sind das z. B. die für eine bauliche Anlage gelieferten Kommunikations- und EDV-Anlagen, die von der baulichen Anlage ohne Beeinträchtigung der Benutzbarkeit abgetrennt werden können und die einem selbständigen Nutzungszweck dienen.
Auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden und die sich auf einen Auftragswert oberhalb von 200 000 € belaufen, oder die im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, findet seit dem 01. November 1997 die VOF Anwendung. Sofern die freiberufliche Leistung allerdings eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist, gilt nach § 2 Abs. 2 S. 2 VOF allein die VOL. Vergibt eine Kommune aber z. B. das gesamte Leistungsbild Objektplanung für eine Gebäude (§ 15 HOAI) an einen Architekten, liegt insgesamt eine nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbare Leistung auch dann vor, wenn einige Leistungsphasen (Bsp.: Objektüberwachung und Dokumentation) beschreibbar sind.
Unterhalb des genannten Schwellenwerts von 200 000 € gilt die VOF für freiberufliche Leistungen nicht. Hier bleibt es für die Kommunen bei der Geltung des allgemeinen Haushaltsrechts. Hiernach erfolgt die Vergabe einer Architekten- und Ingenieurleistung wegen deren kreativer Natur in der Regel freihändig auf der Grundlage vorgegebener Leistungskriterien.
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