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Grundlagen der kommunalen Auftragsvergabe 4
Anwendungsbereich der Verdingungsordnungen
 

Neben den Kommunen erstreckt sich die Geltung der Verdingungsordnungen auch auf die kommunalen Eigenbetriebe einer Gemeinde, da diese unselbständige Einheiten und rechtliche Bestandteile der Kommunen sind.

Für juristische Personen des Privatrechts (wie die als Stadtwerke geführten GmbH´s) und für Aktiengesellschaften, deren Gesellschaftsanteile zu 100 % oder mehrheitlich im Eigentum der Kommune sind (kommunale Unternehmen) gelten die Verdingungsordnungen bei Aufträgen unterhalb der EG-Schwellenwerte (Bauleistungen: 5 Mio. €; Liefer- und Dienstleistungen: 200 000 €) grundsätzlich nicht. Unabhängig davon ist es den Kommunen unbenommen, in den Gesellschaftsverträgen festzuschreiben, dass die Gesellschaft die Verdingungsordnungen anzwenden hat.

Bei der Beauftragung von Eigenbetrieben sowie von privaten Eigengesellschaften der Kommunen, die von diesen zu 100 % beherrscht sind, findet das Vergaberecht keine Anwendung. Weder Eigenbetriebe noch die insgesamt kommunalbeherrschten privaten Eigengesellschaften sind im Verhältnis zu den Kommunen Dritte im vergaberechtlichen Sinne, man spricht auch von sog. "In-House"-Vergaben.

Auch wenn eine Gemeinde einen Auftrag an eine privatrechtliche Gesellschaft vergibt, deren Mehrheitsgesellschafter sie ist, kann wegen des Beherrschungsverhältnisses eine Freistellung von der Anwendungsverpflichtung des Vergaberechts vorliegen. Hierbei handelt es sich allerdings um eine eng begrenzte Ausnahmeregelung. Nach der " Teckal"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 18.11.1999, C-107/98) ist von einem vergaberechtsfreien " In-House-Geschäft" nur dann auszugehen, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche juristische Person eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft verrichtet, die ihre Anteile innehat.

Die Frage, ob und in welcher Form von einer Kontrolle "wie über eine eigene Dienststelle" gesprochen werden kann, soweit die öffentliche Hand eine Anteilsmehrheit an einer privatrechtlichen Gesellschaft hält, ist umstritten. Zumindest dann, wenn einem Minderheitsgesellschafter kraft der Höhe seiner Minderheitsbeteiligung oder kraft Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages eigene Kontroll- oder Sperrrechte zustehen, somit sicherlich ab einer Beteiligung von 10 %, erscheint es nach den vom EuGH aufgestellten Kriterien ausgeschlossen, eine Auftragsbeziehung als vergaberechtsfreies "In-House"-Geschäft zu werten.

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grundlagen.pdf Kommunale Auftragsvergabe | PDF | 166 KB

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