|
Nach § 16 Nr. 2 VOB/A und VOL/A sind Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z. B. Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge, Markterkundung) grundsätzlich unzulässig. Die Kommune darf also nicht im Wege einer Ausschreibung erkunden, ob ihr eigener Bauhof im Vergleich zu externen Anbietern noch wirtschaftlicher arbeitet. Das Vergabeverfahren der Verdingungsordnungen ist vielmehr darauf ausgerichtet, dass der einzelne Bieter einen Auftrag erhält. Eine Ausnahme kann allenfalls nur dann gemacht werden, wenn die Bieter im Rahmen der Ausschreibung eindeutig und unmissverständlich auf die fehlende konkrete Vergabeabsicht des Auftraggebers hingewiesen werden. In diesem Fall steht den Bietern allerdings ein Vergütungsanspruch wegen der durch die Ausarbeitung und die Abgabe des Angebots entstandenen Kosten zu. Erklärt der Auftraggeber sich nicht eindeutig, stehen den Bietern Schadensersatzansprüche zu.
| Mehr zum Thema... |
 |
 |
im Internet |
|
 |
 |
 |
 |
 |
Kostenlose Acrobat Reader® 5.0-Software |
 |
|
 |
 |
|
 |
 |
|
|