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In der VOB/A und der VOL/A werden jeweils drei Vergabearten unterschieden, die in einem Stufenverhältnis zueinanderstehen:
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1.
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Öffentliche Ausschreibung |
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2.
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Beschränkte Ausschreibung |
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3.
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Freihändige Vergabe |
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Die öffentliche Ausschreibung hat nach der VOB/A und der VOL/A grundsätzlich Vorrang. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Während bei einer öffentlichen Ausschreibung Leistungen nach einer öffentlichen Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben werden, werden bei einer beschränkten Ausschreibung Leistungen nach Aufforderung einer von vornherein beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
Eine beschränkte Ausschreibung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Leistungen nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen ausgeführt werden kann, besonders, wenn außergewöhnliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich sind.
Auch eine besondere Dringlichkeit der Auftragsvergabe kann ausnahmsweise eine beschränkte Ausschreibung oder sogar eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Allerdings darf die Dringlichkeit nicht von der Kommune selbst verantwortet werden, etwa weil sie mit dem Einbau einer Heizung in ein Schulgebäude solange wartet, bis die Frostperiode eintritt.
Bei der nur oberhalb der EG-Schwellenwerte anwendbaren VOF ist das sog. Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung, bei dem der Auftraggeber ausgewählte Personen anspricht, um über die Auftragsbedingungen zu verhandeln, das Regelverfahren. Dieses Verfahren gibt dem Auftraggeber einen weiten Spielraum.
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