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Grundlagen der kommunalen Auftragsvergabe 7
Grundsätze des Vergabeverfahrens
 

1. Keine einseitige Bevorzugung ortsansässiger Bieter
Einer der wichtigsten Grundsätze des Vergaberechts ist das Gleichbehandlungsgebot. Es verbietet, die Auftragnehmer ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass Kommunen ortsansässige Unternehmen bei der Auftragsvergabe nicht bevorzugen dürfen. Im Übrigen führt eine Verletzung dieses Grundsatzes auch faktisch dazu, dass z. B. ein in einer Kommune ansässige Auftragnehmer nicht oder kaum die Chance erhält, in der Nachbarkommune einen Auftrag zu bekommen. Dies schwächt im Ergebnis die eigene Wirtschaftskraft nicht nur des Unternehmens, sondern über die Gewerbesteuereinnahmen mittelbar auch die der betroffenen Gemeinde.

2. Grundsatz der losweisen Vergabe
Die VOB/A und die VOL/A enthalten aus mittelstand- und wettbewerbspolitischen Gründen das Gebot der Losvergabe. Durch die losweise Vergabe haben kleine und mittlere Unternehmen mit regionalem Bezug eine größere Chance, bei der Auftragsvergabe den Zuschlag zu erhalten. Wird demgegenüber ein großer Auftrag einheitlich vergeben (Bsp. Generalunternehmer), kommen meist nur Großunternehmen bei der Auftragserteilung zum Zuge. Durch die losweise Vergabe können Bietergemeinschaften mittelständischer Unternehmen gefördert werden. Auf die Möglichkeit der Bildung solcher Bietergemeinschaften sollte die Kommune kleine und mittlere Betriebe bereits in der Bekanntmachung zur Auftragsvergabe hinweisen.

3. Vergabe nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Unternehmen
Nach § 2 Nr. 1 VOB/A bzw. § 2 Nr. 3 VOL/A sind Leistungen von der Kommune nach den Kriterien der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben.

.:  Fachkunde
Fachkundig ist ein Bewerber, der nicht nur notwendige, sondern umfassende Kenntnisse auf dem speziellen Sachgebiet hat, mit dem der zu vergebende Auftrag in Zusammenhang steht.
 
.:  Zuverlässigkeit
Zuverlässig ist ein Bieter, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen, auch zur Entrichtung von Steuern und Abgaben, nachgekommen ist und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge (Referenzen) eine einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung erwarten lässt.
 
.:  Leistungsfähigkeit
Bei der Frage der Leistungsfähigkeit geht es darum, ob das Unternehmen des Bewerbers von seiner Größe und Organisation her geeignet und in der Lage ist, den zu vergebenden Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Maßgeblich sind somit kaufmännische, technische, personelle und finanzielle Belange.
 

Während bei der freihändigen Vergabe und der beschränkten Ausschreibung vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Eignung der Bewerber zu prüfen ist, erfolgt diese Prüfung bei der öffentlichen Ausschreibung im Rahmen der Wertung.

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grundlagen.pdf Kommunale Auftragsvergabe | PDF | 166 KB

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