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Die Verdingungsordnungen sehen ebenso wie das am 01. Januar 1998 in Kraft getretene neue Vergaberechtsänderungsgesetz (§ 97 Abs. 4 GWB) vor, dass bei der Auftragsvergabe grundsätzlich nur die bieterbezogenen Kriterien Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zu beachten sind. Sog. vergabefremde Kriterien wie Tariftreueerklärungen, Frauenförderung, Beschäftigung einheimischer Arbeitskräfte etc. sind demgegenüber rechtlich wie auch tatsächlich kritisch zu sehen.
So hat das Kammergericht Berlin in einer Entscheidung vom 20.05.1998 die Tariftreue-Erklärung des Berliner Senats, die dieser im Rahmen der Auftragsvergabe von den Bewerbern gefordert hatte, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen für unzulässig erklärt. Grund hierfür ist nach Auffassung des Kammergerichts, dass diese Tariftreue-Erklärung gegen das Diskriminierungsverbot des Wettbewerbsrechts, das für das Land Berlin als marktstarker Nachfrager im Bereich des Straßenbaus gelte, verstößt.
Grundsätzlich sollten die Kommunen daher die Auftragsvergabe nicht mit vergabefremden Aspekten belasten. Das den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung dienende Vergaberecht ist der falsche Platz, um politische Ziele durchzusetzen. Auch führt die Berücksichtigung vergabefremder Aspekte zu einer Wettbewerbsverzehrung und ist für die Kommune in praktischer Hinsicht nur schwer umsetzbar. Als nicht vergabefremder, sondern produktbezogener Aspekt müssen Leistungsbeschreibungen, in denen spezielle Umweltanforderungen enthalten sind (Bsp.: Einbau von Fenstern aus einheimischem Holz), angesehen werden. Derartige Vorgaben sind damit zulässig.
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